BAG: Berechnung des Strukturausgleichs nach Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder
Das BAG hat mit Urteil vom 21.3.2013 - 6 AZR 558/11 - entschieden: Einem verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 im öffentlichen Dienst beschäftigt war, steht anteilig höchstens die Hälfte des Anspruchs auf Strukturausgleich eines verheirateten Vollzeitbeschäftigten zu, dessen Ehepartner am 1. November 2006 nicht dem öffentlichen Dienst angehörte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder und § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT).