BAG: Berechnung des Altersteilzeitentgelts in einer Spielbank
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.9.2010 – 9 AZR 515/09 – wie folgt: Die Tatsache, dass Tarifvertragsparteien eine tarifliche Regelung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abändern, ist eine Normtatsache, die nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO unterfällt. Derartige Normtatsachen sind nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Erfolgt bei Altersteilzeit im Blockmodell die Auszahlung von Erfolgsanteilen, die troncberechtigte Mitarbeiter einer Spielbank aus dem Tronc erhalten, gesplittet zu einer Hälfte in der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte zeitversetzt in der Freistellungsphase, entsprechen die Erfolgsanteile in der Freistellungsphase der Höhe nach den Erfolgsanteilen in der Arbeitsphase.