ArbG Kiel: Berechnung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer bei enger Verflechtung mehrerer Firmen
Das ArbG Kiel hat mit Urteil vom 14.2.2013 – 5 Ca 1384 c/12 - entschieden: Bei der Berechnung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer i. S. v. § 23 KSchG sind die Arbeitnehmer anderer Firmen zu berücksichtigen, wenn sie in die betriebliche Organisation eingegliedert sind und die Arbeitsleistung für den Betrieb wie von eigenen Arbeitnehmern erbracht wird. Bei der Geltendmachung von Überstunden eines Prokuristen und Projektmanagers verbleibt es dabei, dass der Arbeitnehmer vortragen muss, an welchen Tagen er welche Tätigkeiten im Rahmen der von ihm behaupteten Überstunden erbracht hat.