BAG: Berechnung der Entgeltfortzahlung im öffentlichen Dienst
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 10.4.2013 - 5 AZR 97/12 - wie folgt: Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des Referenzzeitraums seine regelmäßige Arbeitszeit eingehalten hat oder nicht, nicht in das Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L einzubeziehen. In einer Dienstvereinbarung können Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von der üblichen Arbeitszeit geregelt werden, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft herausgenommen wird.