BAG: Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme - Auslegung einer Versorgungsordnung
Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2013 - 3 AZR 832/11 - entschieden: Regelt eine Versorgungsordnung die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhält-nis nicht selbst, so richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Danach kann die Betriebsrente wegen der fehlenden Betriebszugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich gekürzt werden. Sieht die Versorgungsordnung eine Gesamtversorgung vor, ist die fiktive Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Alters-grenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermit-teln. Die Hochrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat nach § 2 Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung des letzten Einkommens vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen in der Sozialversicherung zu erfolgen.