BAG: Berechnung des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des TVöD-V aF bei zwei Kalendertage überlappender Schichtarbeit - Auslegung des Worts „unbeschadet“ in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V aF
Das BAG hat mit Urteil vom 19.1.2016 – 9 AZR 608/14 wie folgt entschieden:
1. Als Arbeitstage sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im TVöD-V aF nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand.
2. Nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V aF findet § 27 TVöD-V aF für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, Anwendung. Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist es unerheblich, dass den Beschäftigten wegen der Regelung in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-V aF kein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-V aF zusteht. Entscheidend ist, dass ohne die Sonderregelung ein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-V aF bestanden hätte.