BAG: Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin
Das BAG entschied in seinemUrteil vom16.9.2008 – 9 AZR 791/07 – wie folgt: Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, muss der Arbeitgeber das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis nehmen (vgl. § 81 SGB IX a. F.). Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-381-2 unterwww.betriebs-berater.de