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Arbeitsrecht
30.08.2010
Arbeitsrecht
BAG: Benachteiligung bei Stellenbesetzung

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.8.2010 – 8 AZR 370/09 – wie folgt: Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem AGG benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat hat entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vornherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens. (PM BAG vom 19.8.2010)

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