BAG: Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter)
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.6.2012 - 8 AZR 188/11 - wie folgt: Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen Europarecht, da sie die europarechtlich gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt. 2. Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG als auch für Schadensersatzansprüche iSd. § 15 Abs. 1 AGG, wenn diese mit einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet werden. Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG verdrängt als speziellere Regelung Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 3 AGG, soweit der Anspruch allein mit einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet wird. Deliktische Ansprüche, etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, die auf denselben Lebenssachverhalt wie Ansprüche aus § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden, fallen unter die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.