ArbG Berlin: Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren
Das ArbG Berlin hat mitUrteil vom 18.6.2014 – 60 Ca 16030/13 - entschieden: Eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens setzt eine objektive Eignung des Bewerbers voraus, weil nur dann eine vergleichbare Situation vorliegt (st. Rspr., s. nur BAG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 608/10 –, juris). Die Stelle eines Gebärdensprachdolmetschers, d.h. eines Übersetzers von Gebärdensprache in Lautsprache und umgekehrt setzt als objektive Eignung die Fähigkeit zum Sprechen und zum Verstehen gesprochener Sprache auch ohne vorherige Überführung in Schrift voraus. Hierauf muss in der Stellenausschreibung nicht gesondert hingewiesen werden. Allein aus der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gem. 82 SGB IX kann nicht ohne weiteres auf die objektive Eignung geschlossen werden; es ist nicht zu beanstanden, wenn auch bei erheblichen Zweifeln an bestehender Eignung eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgt.