BAG: Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG
Das BAG hat mit Urteil vom 22.1.2020 – 10 AZR 387/18 – wie folgt entschieden:
1. Für die Beurteilung, ob eine Beitragspflicht besteht, sind regelmäßig die Umstände in einem Kalenderjahr maßgeblich. Macht die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) im Weg der objektiven Klagehäufung Beitragsansprüche für mehrere Kalenderjahre geltend, darf über einzelne Kalenderjahre durch Teilurteil entschieden werden, wenn die Ansprüche für andere Kalenderjahre noch nicht entscheidungsreif sind (Rn. 11 ff.).
2. Für die Beurteilung, ob der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweiligen Fassung eröffnet ist, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausführen. Die arbeitszeitlich überwiegend vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter ausgeführten Tätigkeiten sind ua. dann maßgeblich, wenn die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Arbeiten verrichten, die damit im Zusammenhang stehen (Rn. 28 ff.).
3. Das SokaSiG begegnet aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 45 ff.).
4. Entscheidet ein Rechtsmittelgericht abschließend über ein Teilurteil der Vorinstanz, hat es auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (Rn. 60).