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Arbeitsrecht
04.02.2020
Arbeitsrecht
BAG: Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Streitgegenstand einer Beitragsklage - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das BAG hat mit Urteil vom 30.10.2019 – 10 AZR 177/18 – wie folgt entschieden:

1. Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Monate Beiträge in welcher Höhe begehrt. Die Kasse ist gehalten, die Beitragsklage nach Kalendermonaten aufzuschlüsseln (Rn. 16 ff.).

2. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass die Kasse die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, namentlich benennt oder in anderer Weise individualisiert, um den Streitgegenstand zu bestimmen (Rn. 21 ff.).

3. Geringfügig beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe erfasst. Der Ausschluss in § 1 Abs. 3 letzter Satz VTV 2009 und VTV 2011 für Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung iSv. § 8 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben, bezieht sich nur auf Angestellte, nicht dagegen auf gewerbliche Arbeitnehmer (Rn. 30).

4. Ein Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb iSd. Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe setzt voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird (Rn. 35).

5. Eine Betriebsabteilung iSd. Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck (Rn. 36).

6. Der Senat hält die rückwirkende Erstreckung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe durch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG für verfassungsrechtlich unbedenklich (Rn. 55).

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