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Arbeitsrecht
16.10.2020
Arbeitsrecht
BAG: Beitragspflichten nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20.1.1994 idF ...

... vom 11.6.2002 (VTV-Gerüstbau) – hinreichende Bestimmtheit der Beitragsklage – betrieblicher Geltungsbereich des VTV Gerüstbau – Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2

Das BAG hat mit Urteil vom 17.6.2020 – 10 AZR 322/18 – wie folgt entschieden:

1. Eine Klage auf Beiträge zu der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Sozialkasse darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Monate Beiträge in welcher Höhe begehrt. Die Kasse ist gehalten, die Beitragsklage nach Kalendermonaten aufzuschlüsseln (Rn. 12 ff.).

2. Der Streitgegenstand einer Beitragsklage der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes für Angestellte ist hinreichend bestimmt, wenn die Sozialkasse darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Zahl von Angestellten für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt (Rn. 12 ff.).

3. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, namentlich benennt oder in anderer Weise individualisiert, um den Streitgegenstand zu bestimmen (Rn. 17 ff.).

4. Die Geltungserstreckung des VTV-Gerüstbau auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch § 15 Abs. 1 iVm. Anlage 46 SokaSiG2 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 53 ff.).

5. § 15 Abs. 1 SokaSiG2 verletzt insbesondere nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (Rn. 61 ff.).

(Orientierungssätze)  

GG Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 271 Abs. 2, § 389; BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung § 204 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 (= BGB in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung § 204 Abs. 2 Satz 3, Satz 4); TVG §§ 3, 5 Abs. 1a, Abs. 4 Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; SokaSiG2 § 15 Abs. 1, Anlage 46; VTV-Gerüstbau § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. I Buchst. a, Abs. 3, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1, Abs. 6, § 18; Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV) vom 27. Juli 1993 idF vom 11. Juni 2002 § 5 Nr. 3.2.8, Nr. 6.2

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