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Arbeitsrecht
07.05.2020
Arbeitsrecht
BAG: Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG)

Das BAG hat mit Urteil vom 18.12.2019 – 10 AZR 325/17 – wie folgt entschieden:

1. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft kann Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer im Weg einer sog. Durchschnittsbeitragsklage geltend machen. Sie kann dafür die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft heranzuziehen (Rn. 16).

2. Die rückwirkende Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 17 ff.).

3. Die  Erstreckung  der  Verfahrenstarifverträge  im  Baugewerbe  auf  nicht  originär tarifgebundene  im  Inland  ansässige  Arbeitgeber  durch  § 7  SokaSiG  ist  nicht  am Maßstab der GRC zu messen. Die gesetzliche Geltungserstreckung dient nicht der Durchführung von Unionsrecht im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC (Rn. 30 ff.).

4. Das SokaSiG verletzt nicht das Beihilfeverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV.  Sozialkassenbeiträge  sind  keine  „Beihilfen“  im  Sinn  von  Art. 107  Abs. 1  AEUV,  weil  sie nicht unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Rn. 35).

5. Die Pflicht  zur Entrichtung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verletzt die betroffenen Arbeitgeber weder in ihren Rechten auf Vereinigungsfreiheit nach  Art. 11  EMRK  noch  in  ihren  Rechten  auf  Schutz  des  Eigentums  nach  Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Rn. 36).

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