BVerwG: Beitragspflicht für rückgedeckte Versorgungen höchstrichterlich bestätigt
Das BVerwG entschied in seinem Urteil vom 25.8.2010 – 8 C 40.09 – wie folgt: Versorgungssysteme, die der Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein (PSV) unterliegen, bleiben auch beim Abschluss von Rückdeckungsversicherungen in vollem Umfang melde- und sicherungspflichtig. Das Gericht bekräftigt mit diesem Urteil, dass sich nach der aktuellen Rechtslage die gesetzliche Sicherungspflicht ausschließlich nach dem gewählten Durchführungsweg richtet. Daran ändert weder eine kongruente Rückdeckung noch eine Verpfändung der Finanzierungsmittel etwas. Des Weiteren sieht das Gericht keine Grundlage für eine entsprechende Anwendung der für Pensionsfonds geltenden ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage.