BAG: Beitragspflicht – Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk
Das BAG hat mit Urteil vom 9.4.2014 – 10 AZR 1085/12 – wie folgt entschieden:
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Maler und RTV Maler erfasst ausschließlich Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich.
2. Ob ein Betrieb seine Leistungen handwerklich oder industriell erbringt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln.
3. Entrostungs- und Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen, die arbeitsteilig von einer großen Anzahl von Mitarbeitern ohne fachliche Qualifikation ausgeführt werden und die nicht durch die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter, sondern durch die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel geprägt sind, sind industrielle Tätigkeiten.
4. Korrosionsschutzarbeiten, die nicht in einer handwerklich, sondern industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt werden, sind Eisenschutzarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV Bau.
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