BAG: Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG) - Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist
Das BAG hat mit Urteil vom 3.7.2019 – 10 AZR 498/17 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (Rn. 22).
2. Wegen der grundlegenden Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts kann in der Revisionsinstanz nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, die Sache zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungs- oder die Berufungsbegründungsfrist an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der säumigen Partei unterstellt werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidung über die Revision materiell-rechtlich zu demselben Ergebnis führt wie die Versagung der Wiedereinsetzung (Rn. 22 f.).
3. Liegt eine formunwirksame Berufungsschrift vor, ist es, um in die Berufungsfrist wieder einsetzen zu können, nicht erforderlich, dass die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird, wenn eine formwirksame Berufungsbegründung eingereicht wird. Enthält die Berufungsbegründung die für die Berufungseinlegung erforderlichen Angaben, liegt in der Berufungsbegründung zugleich die Berufungseinlegung (Rn. 14).
4. Die rückwirkende Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 39 ff.).