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Arbeitsrecht
29.07.2019
Arbeitsrecht
BAG: Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft – betrieblicher Geltungsbereich des VTV – Herstellung von Bauelementen aus Metall und anschließende Montage auf einer Baustelle – Begriff der Zusammenhangstätigkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 5.6.2019 – 10 AZR 214/18, ECLI:DE:BAG:2019:050619.U.10AZR214.18.0  – wie folgt entschieden:

1. Für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV kommt es allein darauf an, ob arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Der vertragliche Schwerpunkt der mit dem Kunden vereinbarten Leistung ist unerheblich (Rn. 30).

2. Die Herstellung von Treppen, Balkonen und Geländern aus Metall ist keine typische Bautätigkeit (Rn. 27 ff.).

3. Ein Zusammenrechnen mit einer baulichen Haupttätigkeit kommt nur bei solchen Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten in Betracht, die erforderlich sind, um die jeweilige Bautätigkeit auszuführen, die ihr üblicherweise nach ihrer Wertigkeit untergeordnet sind und die deshalb regelmäßig auch von ungelernten Hilfskräften versehen werden können (Rn. 33).

(Orientierungssätze)

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