BAG: Beitragsklagen von Tarifvertragsparteien
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.2.2012 – 10 AZR 711/10 – wie folgt: Für Beitragsklagen gemeinsamer Einrichtungen von Tarifvertragsparteien (hier: Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) gegen Unternehmen der Bauwirtschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Das folgt aus Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 76, 67 EuGVVO i. V. m. § 15 S. 2 AEntG (§ 8 AEntG a. F.). Beitragsklagen betreffen zivilrechtliche Ansprüche, nicht aber die vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommene soziale Sicherheit i. S. v. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO. Nach § 167 ZPO kann nicht jede noch so lange Verzögerung bei der Zustellung der Klage zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs führen. Andernfalls würde die Anordnung des Gesetzgebers, die Zustellung müsse „demnächst“ erfolgt sein, missachtet. Mit der Verwendung des Wortes „demnächst“ ist eine zwar nicht absolut bestimmte, aber doch vorhandene zeitliche Grenze vorausgesetzt, bei deren Überschreitung der beklagten Partei die Verzögerung bei der Zustellung nicht zugemutet werden kann. Bei der Bestimmung der genannten Grenze darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden.