BAG: Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung
Das BAG hat mit Urteil vom 30.8.2016 – 3 AZR 361/15 – wie folgt entschieden:
1. Legt eine Versorgungsordnung fest, dass Zuführungen an eine Vermögensmasse erbracht werden und die spätere Versorgungsleistung auch durch die Summe der Zuführung bestimmt wird, handelt es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und nicht lediglich um eine Beitragszusage, die nicht dem Betriebsrentengesetz unterläge.
2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG enthält nicht lediglich eine Definition für den Begriff der beitragsorientierten Leistungszusage, sondern stellt auch inhaltliche Anforderungen an diese auf.
3. Unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umwandlung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu stellen sind, verlangt die Bestimmung jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen die Arbeitnehmer durch die Beitragsumwandlung erwerben.