BAG: Beitragsansprüche zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 14.3.2012 – 10 AZR 610/10 – wie folgt: Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten verrichtet werden. Nebenarbeiten, wie z. B. Einrichten und Reinigen der Baustelle, Transportdienste und Bauservice, werden hinzugerechnet, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung baulicher Leistungen notwendig sind und mit ihnen deshalb im Zusammenhang stehen. Werden Nebenleistungen und Hauptleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang erbracht und einheitlich geleitet, so kann durch eine „nur auf dem Papier stehende“, für die Arbeitspraxis aber folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten die Anwendung des VTV nicht vermieden werden. Eine „Zusammenrechnung“ der baulichen Haupt- und Nebenleistungen hat regelmäßig zu erfolgen, wenn die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für Haupt- und Nebenleistungen von derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Unternehmen stehen.