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Arbeitsrecht
30.04.2012
Arbeitsrecht
BAG: Beitragsansprüche zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - bauliche Tätigkeiten - Transport von Baumaterialien und Vor- und Nacharbeiten auf Baustellen als bauliche Leistungen im Sinne des VTV

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.1.2012 - 10 AZR 722/10 - wie folgt: Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Haupttätigkeiten verrichtet werden. Nebenarbeiten, wie zB Einrichten und Reinigen der Baustelle, Transportdienste etc. werden hinzugerechnet, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung baulicher Leistungen notwendig sind und mit ihnen deshalb im Zusammenhang stehen. Erbringt ein Betrieb ausschließlich derartige Nebenarbeiten, unterfällt er regelmäßig nicht dem VTV. Führt ein Betrieb bauliche Nebenarbeiten unter einheitlicher Leitung in engem organisatorischen Zusammenhang mit baulichen Hauptleistungen aus, die von einem anderen Betrieb erbracht werden, so sind die Nebenarbeiten bauliche Leistungen iSd. VTV.

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