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Arbeitsrecht
08.08.2017
Arbeitsrecht
BAG: Beihilfefähigkeit von Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme

Das BAG hat mit Urteil vom 1.6.2017 – 6 AZR 433/15, ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0 wie folgt entschieden (Orientierungssätze):

1. Anspruchsvoraussetzung für die Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen ist eine Voranerkennung durch die Festsetzungsstelle gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV.

2. Das Erfordernis der Voranerkennung dient der Feststellung, ob die Rehabilitationsmaßnahme überhaupt und als stationäre Maßnahme notwendig ist und schützt damit zugleich das Interesse des Beihilfeberechtigten, die Ersatzfähigkeit seiner Aufwendungen rechtssicher kalkulieren zu können.

3. Aus diesen Zwecken folgt, dass das Erfordernis der Voranerkennung nicht nur für die Bewilligung der stationären Rehabilitationsmaßnahme an sich, sondern auch für die Bewilligung des konkreten Behandlungsorts und der konkreten Behandlungseinrichtung gilt. Beihilfefähig sind darum nur die Unterbringungs- und Fahrtkosten, die bei der im Bewilligungsbescheid genannten Einrichtung entstehen. Will der Beihilfeberechtigte die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen Einrichtung als der im Bewilligungsbescheid genannten durchführen, muss er erneut eine Voranerkennung einholen, durch die insbesondere abzuklären ist, ob der Wechsel medizinisch vertretbar ist.

4. Eine nachträgliche Anerkennung nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV i. d. F vom 12.12.2012 kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Voranerkennung bestand, eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen geboten war und einstweiliger Rechtsschutz vom Beihilfeberechtigten nicht mehr eingeholt werden konnte.

5. Wechselt der Beihilfeberechtigte eigenmächtig den Behandlungsort und/oder die Behandlungseinrichtung, trägt er das Risiko der fehlenden Beihilfefähigkeit. Das ist notwendige Konsequenz des Voranerkennungserfordernisses. Darum muss der Arbeitgeber ihn auf diese Konsequenz nicht besonders hinweisen und haftet bei einem fehlenden Hinweis nicht auf Schadenersatz.

 

Volltext unter: BB-ONLINE BBL2017-1844-3

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