BAG: Beifügung von Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.3.2012 – 6AZR596/10 – wie folgt: Ein Interessenausgleich ohne Namensliste kann im Unterschied zu einem Interessenausgleich mit Namensliste mangels gesetzlicher Anordnung die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG nicht ersetzen. § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG verlangt jedoch keine Stellungnahme des Betriebsrats in einem eigenständigen Dokument. Darum genügt auch eine in den Interessenausgleich ohne Namensliste integrierte Stellungnahme den gesetzlichen Anforderungen. Die von § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG verlangte Beifügung der Stellungnahmedes Betriebsrats zur Anzeige soll gegenüber der Agentur für Arbeit belegen, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, dieangezeigtenKündigungenzu vermeiden. Sie soll zugleich belegen, dass soziale Maßnahmen mit dem Betriebsrat beraten und ggf. getroffen worden sind. Schließlich soll das Beifügungserfordernis verhindern, dass der Arbeitgeber eine für ihn ungünstige Stellungnahme des Betriebsrats gegenüber derAgentur für Arbeit verschweigt. Diesen Zwecken genügt eine in den Interessenausgleich integrierte abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, die erkennen lässt, dass sie sich auf die angezeigten Kündigungen bezieht.