ArbG Berlin: Beharrliche Arbeitsverweigerung
Das ArbG Berlin entschied in seinem Urteil vom 25.5.2012 – 28 Ca 4449/12 – wie folgt: Der Tatbestand so genannter „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ setzt in der Person des Arbeitnehmers dessen „intensive Weigerung“ (Nachhaltigkeit) voraus (wie BAG 21.11.1996 – 2 AZR 357/95 – NZA 1997, 487). Von solcher „Nachhaltigkeit“ kann im Zuge dialogischer Konfrontation über das (ggf. vermeintliche) Recht einer Verkäuferin, zum Verzehr eines Brötchens eine Pause einzulegen, keine Rede sein, solange die vom Arbeitgeber selber als „wutentbrannt“ geschilderte Betroffene noch keine Möglichkeit hatte, zu besonnener Überlegung und Entschlussfassung zurückzukehren (vgl. im gleichen Sinne schon LAG Frankfurt a. M. 21.5.1985 – 13 Sa 102/05 – BB 1986, 135).