BAG: Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom2.6.2010 – 7AZR946/08– wie folgt: Gewerbsmäßig i. S. d. § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit. Entscheidendes Kriteriumist die Gewinnerzielungsabsicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht entsprechend anwendbar.