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Arbeitsrecht
21.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - wie folgt: Durch die Beleihung eines bei einem privaten Arbeitgeber angestellten Sicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG wird die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, § 2 AÜG abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. In diesem Fall kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande. Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags einge- 2 - setzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht.

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