BAG: Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 AZR 125/09 – wie folgt: Nach § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG prüft das Bundesarbeitsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist und ob das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz gilt aber nur, wenn über den Rechtsweg unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen in § 48 ArbGG, § 17a GVG entschieden worden ist. Hat das Landesarbeitsgericht unter Übergehung einer erhobenen Rechtswegrüge einem rechtswegfremden Anspruch stattgegeben, ist das mit einer zulässigen Revision angefochtene Urteil aufzuheben und die Verweisung an das zuständige Gericht durch Urteil auszusprechen.