: Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Übergangsgelder
Orientierungssätze:
Wie die versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Betriebsrentengesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln.
Der Begriff „Versorgung“ ist weit auszulegen. Darunter fallen alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist oder - wie die Übergangsgelder - einem anderen Zweck dient, kommt dem Leistungsbeginn große Bedeutung zu. Übergangsgelder überbrücken die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis. Ein derartiger Überbrückungszweck fehlt, wenn die Leistung erst mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnen soll.
Der Senat konnte offenlassen, ob eine Altersgrenze, die das 60. Lebensjahr nicht unterschreitet, ohne weitere Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung ausreicht, wofür viel spricht. Jedenfalls im vorliegenden Fall war die Wahl dieser Altersgrenze bei typisierender Betrachtung nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht. Eine vertretbare Einschätzung der Verhältnisse ist zu akzeptieren.
Der Versorgungszweck hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab. Wenn bei objektiver Betrachtung eine zeitlich befristete Betriebsrente zugesagt worden ist, spielt es keine Rolle, dass es sich um eine Gegenleistung für eine für den Versorgungsberechtigten nachteilige Änderung seiner Arbeitsbedingungen handelt (hier: Herabsetzung der Altersgrenze für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und für den Eintritt in den Ruhestand). Ebenso unerheblich ist die Bezeichnung als „Übergangsbezüge“.
BAG-Entscheidung vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07