BAG: Befristungskontrollklage – Hinweispflicht nach § 6 KSchG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 4.5.2011 – 7 AZR 252/10 – wie folgt: Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend machen, muss er nach § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags Befristungskontrollklage erheben. Hat der Arbeitnehmer rechtzeitig Klage erhoben, kann er nach § 17 S. 2 TzBfG i. V. m. § 6 S. 1 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Nach dem Ende des ersten Rechtszugs ist der Arbeitnehmer grundsätzlich damit ausgeschlossen, weitere Unwirksamkeitsgründe geltend zu machen. Dazu gehört auch die Rüge der mangelnden Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. Anderes gilt nur, wenn das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht aus § 17 S. 2 TzBfG, § 6 S. 2 KSchG verletzt. Unterlässt es pflichtwidrig, auf eine mögliche Unwirksamkeit der Befristung wegen Verletzung des Schriftformerfordernisses hinzuweisen, hat das Landesarbeitsgericht selbst zu prüfen, ob die Befristung gegen das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG verstößt. Es muss die Sache nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.