BAG: Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG entsprechend - gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch Wiedereinstellungsantrag oder Weiterbeschäftigungsantrag
Das BAG hat mit Urteil vom 24.6.2015 – 7 AZR 541/13 – wie folgt entschieden:
1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2 TzBfG gilt ua. § 6 KSchG entsprechend.
2. Diese entsprechende Anwendung von § 6 KSchG hat zur Folge, dass die Klagefrist auch dadurch gewahrt sein kann, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen punktuellen Befristungskontrollantrag stellt, wenn er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht hat, dass die Befristung rechtsunwirksam ist.
3. Mit einem innerhalb der Dreiwochenfrist angebrachten Wiedereinstellungsantrag wird die Unwirksamkeit einer Befristung nicht auf anderem Weg geltend gemacht, da dessen Erfolg nicht die Unwirksamkeit der Befristungsabrede voraussetzt.
4. Ein innerhalb der Dreiwochenfrist angebrachter Weiterbeschäftigungsantrag kann einen Klageantrag darstellen, der den Willen des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Befristungsablauf nicht zu akzeptieren, hinreichend klar zum Ausdruck bringt. Dies ist allerdings nicht zwangsläufig der Fall, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.