BAG: Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.3.2010 – 7 AZR 640/08 – wie folgt: Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn an der Beschäftigung des Arbeitnehmers tatsächlich ein Dauerbedarf besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zum Abbau unerledigt gebliebener Arbeiten im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers eingestellt wird, die wegen einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle entstanden sind. Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG setzt voraus, dass die für die befristete Beschäftigung bereitgestellten Haushaltsmittel, aus denen der Arbeitnehmer vergütet wird, für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sind und sich dies aus der haushaltsrechtlichen Vorschrift, mit der die Haushaltsmittel ausgebracht sind, selbst ergibt.