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Arbeitsrecht
03.07.2013
Arbeitsrecht
BAG: Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.2.2013 - 7 AZR 284/11 - wie folgt: Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revision von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen. Legt der Berufungsführer gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision ein und ist diese aus materiell-rechtlichen Gründen zurückzuweisen, kann die Zulässigkeit der Berufung ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zu seinen Gunsten unterstellt werden. Hieraus ergeben sich keine nachteiligen Folgen für die Parteien. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Hierfür ist eine konkrete aufgaben- und zeitbezogene Mittelzuweisung erforderlich. Die Drittmittel müssen hinreichend zweckgebunden und für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Schließen Drittmittelgeber und Drittmittelempfänger einen Finanzierungs- und Entwicklungsvertrag, dessen Laufzeit sich im Fall der Nichtkündigung jeweils verlängert, steht die zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung nicht hinreichend genau fest. Eine hierauf gestützte Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG zulässig.

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