BAG: Befristung nach WissZeitVG - künstlerisches Personal
Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2018 – 7 AZR 79/17 – wie folgt entschieden:
1. Die befristungsrechtlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG gelten für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Maßgebend ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung (Rn. 20).
2. Zum künstlerischen Personal gehört ein Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Von einer künstlerischen Dienstleistung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung der von ihm vertraglich geschuldeten Tätigkeit schöpferisch-gestaltend Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache unmittelbar zur Anschauung zu bringen hat (Rn. 23).
3. Zur künstlerischen Tätigkeit kann auch eine Lehrtätigkeit gehören. Das gilt auch für die Vermittlung künstlerisch-praktischer Fähigkeiten, mit der die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken befähigt werden sollen. Die künstlerische Lehrtätigkeit ist von einem Unterricht ohne Kunstbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (Rn. 24).