R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
18.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2011 - 7 AZR 394/10 - wie folgt: Die Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird bei der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind in einem solchen Fall auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen könnten. Jedenfalls bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang - im Streitfall für drei Monate um 4/8 - bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung solcher Umstände, die auch die Befristung eines gesondert im Umfang der Arbeitszeiterhöhung geschlossenen zusätzlichen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden.

stats