BAG: Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle
Das BAG hat mit Urteil vom 25.4.2018 – 7 AZR 520/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen unterliegt der Vertragsinhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitsnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB solcher Umstände, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten (Rn. 36).
2. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang setzt in der Regel voraus, dass das Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die prozentuale Veränderung der individuellen Arbeitszeit ist nicht von Bedeutung (Rn. 39).
3. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang kann ausnahmsweise bei einer geringfügigen Unterschreitung des Wertes von 25 % (24,67 %) vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit nur deshalb nicht um 25 % erhöht, um die Berechnung der täglichen Arbeitszeit zu vereinfachen (Rn. 40).