BAG: Befristung des Arbeitsvertrags mit einer sog. Optionskommune
Das BAG hat mit Urteil vom 11.9.2013 - 7 AZR 107/12 - entschieden: Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeit-punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine entsprechen-de Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeit-geber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind. Mit § 6a SGB II ist kommunalen Trägern - den sog. Optionskommunen - die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen zu werden. Das Optionsmodell war zunächst aufgrund des als „Experimentierklausel“ gefassten § 6a SGB II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt. Eine Optionskommune kann die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, welche der sachlichen Rechtfertigung bedarf, aber nicht allein auf diese „Experimentierklausel“ stützen. Die bloße Unsicherheit über eine künftige Trägerschaft der optionalen, anstelle der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommenen Daueraufgaben vermag die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen.