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Arbeitsrecht
29.06.2011
Arbeitsrecht
BAG: Befristung bei Arbeitnehmerüberlassung

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 9.2.2011 – 7 AZR 32/10 – wie folgt: Die Arbeitsvertragsparteien können bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbaren, dass die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG behandelt werden soll. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Abbedingung der in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgesehenen Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung. Da sie zugunsten des Arbeitnehmers wirkt, steht ihr § 22 Abs. 1 TzBfG nicht entgegen. Ob die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, die das AÜG auf die Fälle vorübergehender konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung weitgehend für unanwendbar erklärt, findet keine Anwendung auf Personalführungsgesellschaften, deren Zweck sich in der Einstellung von Arbeitnehmern erschöpft, um diese dauerhaft zu anderen Konzernunternehmen zu entsenden. Das gilt auch für Mischunternehmen, für die nach ihrem Gesellschaftszweck die dauerhafte konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist. Die nach § 1 Abs. 1 AÜG für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn mit der Überlassung von Arbeitnehmern unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Bei Wirtschaftsunternehmen, die keine gemeinnützigen, karitativen oder sonstigen ideellen Zwecke verfolgen, ist dagegen grundsätzlich anzunehmen, dass sie aus der Arbeitnehmerüberlassung unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile ziehen wollen. Bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG nicht nur dann auszugehen, wenn das überlassende Unternehmen hieraus unmittelbar selbst einen Gewinn erzielen will, sondern auch dann, wenn der angestrebte wirtschaftliche Vorteil bei der Konzernmutter oder bei dem konzernzugehörigen Entleiher eintreten soll.

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