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Arbeitsrecht
24.01.2012
Arbeitsrecht
BAG: Befristung bei Anschluss an Ausbildung oder Studium

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.8.2011 – 7 AZR 368/10 – wie folgt: 1. Ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Bestand nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis, erfolgt die Befristung nicht im Anschluss an die Ausbildung, sondern im Anschluss an die zwischenzeitliche Beschäftigung. Der Senat lässt offen, ob eine Ausnahme geboten sein kann, wenn der Arbeitnehmer nach Ausbildung oder Studium einem „kurzfristigen Gelegenheitsjob“ nachgegangen ist. Die Aus- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG sach- lich rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Diese Voraussetzungen können auch vorliegen, wenn die Ausbildung hauptsächlich dazu dient, bereits erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Erforderlich ist allerdings stets, dass ein bestimmtes Ausbildungsziel systematisch verfolgt wird und die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten auch außerhalb der Organisation des Arbeitgebers beruflich verwertbar sind. Die Befristung des Arbeitsvertrags kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gerechtfertigt sein. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrags in erster Linie einem sozialen Überbrückungszweck dient. Das ist der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gekommen wäre. In diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit bei diesem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die sozialen Erwägungen müssen das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein.

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