BAG: Befristung aufgrund eines nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO geschlossenen gerichtlichen Vergleichs - Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZPO
Das BAG hat mit Urteil vom 14.1.2015 — 7 AZR 2/14 — wie folgt entschieden:
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Dies setzt das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs voraus.
2. Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen. Dagegen ist ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommener Vergleich kein gerichtlicher Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, der geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen, da es an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt.