: Befristung
Die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen sind keine Tarifverträge iSd. § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG, durch die zuungunsten der Arbeitnehmer von der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Höchstdauer für den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abgewichen werden kann. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG auf Tarifverträge beschränkte Möglichkeit, von der Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen, verletzt die Kirchen nicht in ihrem durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht. Der Senat lässt offen, ob der Gesetzgeber aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG bei der Ausgestaltung von tarifdispositivem Recht den Kirchen wie Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einräumen muss, durch die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen von den gesetzlichen Vorgaben zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen, wenn kein sachlich einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen und Tarifnormen besteht. Denn für die in § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG enthaltene Beschränkung auf Tarifnormen besteht ein sachlicher Grund.
BAG-Entscheidung vom 25.3.2009 - 7 AZR 710/07.