BAG: Befristung
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss aufgrund konkreter Tatsachen prognostiziert werden kann, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine derartige Prognose kann im Bereich der Landesverwaltungen zB gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und er zeitnah in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden soll. Dann können die zuständigen Stellen der Landesverwaltungen idR jedenfalls dann von der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der Gesetzentwurf die für die Befristung maßgeblichen Haushaltsmittel inhaltlich fortschreibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die maßgebliche Bestimmung des Gesetzentwurfs nicht mit dem bisherigen Inhalt als Gesetz verabschiedet werden könnte.
BAG-Entscheidung vom 22.4.2009 - 7 AZR 743/07.