BAG: Befristung – Wissenschaftliches Personal an Hochschulen – Höchstbefristungsdauer
Der BAG hat mit Urteil vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 72/19 – wie folgt entschieden:
1. Für die zulässige Höchstdauer der Befristung von Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist bei wissenschaftlichem Personal, das keine minderjährigen Kinder betreut, in der Promotionsphase ausschließlich § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und in der Postdoc-Phase ausschließlich § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG maßgebend. Eine Addition der zulässigen Höchstbefristungsdauer für beide Qualifikationsphasen erfolgt nicht (Rn. 20).
2. Die nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG vorzunehmende Anrechnung der Arbeitsverhältnisse auf die für die jeweilige Qualifikationsphase zulässige Höchstbefristungsdauer erfolgt dergestalt, dass volle Beschäftigungsjahre als solche und unterjährige Teile eines Arbeitsverhältnisses nach Tagen angerechnet werden (Rn. 23 ff.).
(Orientierungssätze)
WissZeitVG (in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 191