BAG: Befristung – Schriftform und richterliche Überzeugungsbildung
Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2014 – 7 AZR 924/12 - entschieden: 1. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Besteht Streit über die Wirksamkeit einer Befristung, ist im Prozess die Partei für die Wahrung der Schriftform darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf die Wirksamkeit der Befristung beruft.
2. Unterbleibt in erster Instanz der nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 2 KSchG gebotene gerichtliche Hinweis, kann sich der klagende Arbeitnehmer auch im Berufungsverfahren erstmals auf die Unwirksamkeit der Befristung wegen mangelnder Schriftform berufen.
3. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Tatsachen, die eine Partei zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrags nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, darf sie jedoch mit „Nicht-mehr-Wissen“ bestreiten.
4. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht seine nach freier Überzeugung zu treffende Entscheidung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei, nicht nur unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme, sondern des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu treffen. Würdigt ein Gericht ausschließlich das Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen, liegt darin ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
5. Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Dies gilt auch, wenn das Ziel der Verhandlungen der Abschluss eines aus mehreren Teilen bestehenden einheitlichen Gesamtvertrags ist.