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Arbeitsrecht
06.10.2016
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - gerichtlicher Vergleich

Das BAG hat mit Urteil vom 8.6.2016 – 7 AZR 339/14 – wie folgt entschieden:

1. Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich, in dem die Parteien die Befristung ihres Arbeitsvertrags vereinbaren, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen, da das Gericht durch seinen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitwirkt. Bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommenen Vergleich fehlt es dagegen in der Regel an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts; eine auf einem solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt.

2. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Der Senat hat offengelassen, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann.

3. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO kommt ein Vergleich dadurch zustande, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Ein schriftlicher Vergleichsvorschlag beider Parteien iSv. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine Partei dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die andere Partei ihr Einverständnis mit diesem Vergleichsvorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn eine Partei einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, das  Gericht sich diesen Vorschlag zu eigen macht, ihn den Parteien als gerichtlichen Vorschlag unterbreitet und die andere Partei diesem Vergleichsvorschlag schriftlich zustimmt. In diesem Fall ist eine in dem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommenen Vergleich vereinbarte Befristung aufgrund der Mitwirkung des Gerichts ausnahmsweise nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt.

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