BAG: Befristung - Zustimmung des Personalrats - Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung
Das BAG hat mit Urteil vom 21.3.2018 – 7 AZR 408/16 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bedarf die Befristung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats.
Die Zustimmung des Personalrats gilt nach § 66 Abs. 2 LPVG NW als erteilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung seine Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert; in dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen. Die Erklärung des Personalrats, auf eine Stellungnahme zu verzichten, ist keine Zustimmung. Sie führt auch nicht zum vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion.
2. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Kläger im Rahmen eines Befristungskontrollverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht geltend gemachte Gründe berufen. Darauf hat ihn das Arbeitsgericht nach § 6 Satz 2 KSchG hinzuweisen. Diese Hinweispflicht besteht auch gegenüber anwaltlich oder gewerkschaftlich vertretenen Klägern.
3. Ein Arbeitnehmer kann die Berücksichtigung „förderlicher Zeiten“ bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur dann beanspruchen, wenn die Einstellung der Deckung eines Personalbedarfs dient und die vorherige berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist und wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).