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Arbeitsrecht
24.08.2018
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - Wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben - Sprachlehre

Das BAG hat mit Urteil vom 25.4.2018 – 7 AZR 82/16 – wie folgt entschieden:

1. Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (Sprachlehre) zählt zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die Lehrtätigkeit eine wissenschaftlich-reflektierende Auseinandersetzung verlangt. Sie ist von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (Rn. 17).

2. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftlich geprägt ist, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertragsschluss erwartet wird (Rn. 18). Der danach zu erteilende Unterricht ist nicht schon deshalb als wissenschaftsgeprägt anzusehen, weil der Arbeitnehmer seine praktischen Erfahrungen aus der Lehre für ein Promotionsvorhaben verwenden und die aus der Arbeit an der Dissertation gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen seines Sprachunterrichts nutzen kann. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn nach dem Arbeitsvertrag eine inhaltliche Verknüpfung des Promotionsvorhabens mit der Lehrtätigkeit vorgesehen ist (Rn. 23).

WissZeitVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

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