BAG: Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
Das BAG hat mit Urteil vom 24.8.2016 – 7 AZR 625/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dies ergibt sich daraus, dass Heimarbeiter nach nationalem Recht mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer sind.
2. Die Vorgaben des Unionsrechts gebieten kein anderes Verständnis. Nach § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, für welche die Rahmenvereinbarung gilt, nach nationalem Recht. Die Herausnahme der Heimarbeiter aus dem Anwendungsbereich des § 14 TzBfG gefährdet nicht das Ziel der Rahmenvereinbarung, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern.