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Arbeitsrecht
25.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - Vertretung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 10.10.2012 - 7 AZR 462/11 - wie folgt: Der Befristungsgrund der Vertretung in der Fallgruppe der „gedanklichen Zuordnung“ setzt nicht nur voraus, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigen nach außen erkennbar gedanklich zuordnet, sondern darüber hinaus auch, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Der Senat lässt es dahingestellt, ob an dem Rechtsinstitut der schuljahresbezogenen Gesamtvertretung festzuhalten ist, welche Modifikationen ggf. vorzunehmen sind und welche schulorganisatorischen Einheiten für die Anwendung dieses Rechtsinstituts ggf. in Betracht kämen.

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