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Arbeitsrecht
02.10.2017
Arbeitsrecht
BAG: Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

Das BAG hat mit Urteil vom 17.5.2017 – 7 AZR 420/15 – wie folgt entschieden:

1. Eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung kann nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein. Ist nach Anzahl der befristeten Verträge und Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs veranlasst, ist es Sache des Arbeitnehmers, weitere für einen Rechtsmissbrauch sprechende Anhaltspunkte vorzutragen. Ist die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht nur veranlasst, sondern ein institutioneller Rechtsmissbrauch aufgrund der Zahl und/oder Dauer der befristeten Arbeitsverträge indiziert, bedarf es dieser zusätzlichen Anhaltspunkte nicht. Hier hat vielmehr der Arbeitgeber die Möglichkeit, Umstände vorzubringen, die den indizierten Rechtsmissbrauch entkräften.

2. Die Beurteilung, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt, obliegt primär den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob das Gericht seiner Beurteilung die zutreffenden Voraussetzungen des institutionellen Rechtsmissbrauchs zugrunde gelegt hat, ob alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt wurden und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird.

3. Ein indizierter Rechtsmissbrauch ist bei einer Befristung zur Vertretung nicht ohne weiteres deshalb entkräftet, weil der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Personalreserve in Form unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte vorzuhalten. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf den Sachgrund der Vertretung berufen, wenn er den befristet beschäftigten Arbeitnehmer über Jahre hinweg dauerhaft als Personalreserve für unterschiedliche Vertretungsfälle „vorhält“. Unter diesen Umständen kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande, selbst wenn damit die Gefahr eines zeitweisen Personalüberhangs nicht auszuschließen und bei den Personalplanungen zu berücksichtigen sein mag.

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